Hallo Gast! Willkommen bei Keys.Express
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Eine gebrauchte Softwarelizenz ist grundsätzlich in der Schweiz sowie in der EU frei verkäuflich. Schweizer Gerichte sowie der Europäische Gerichtshof haben bereits Urteile erlassen, welche dies bestätigen.
Vertraglich bestehen ebenfalls keine Hindernisse, sofern der Weitervertrieb der Standardsoftware im Lizenzvertrag zwischen dem Softwareanbieter und dem Ersterwerber nicht untersagt oder beschränkt wird. Vertragliche Hindernisse wirken zudem grundsätzlich nur zwischen dem Urheber und dem Ersterwerber, das bedeutet, dass Sie als später Erwerbender der Produktschlüssel bzw. Software-Lizenzen diese ohne Bedenken nutzen können.
Gebrauchte Software ist in der Schweiz sowie in der Europäischen Union grundsätzlich freiverkäuflich.
Schon in Art. 12 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten ("URG") wird klargestellt, dass ein durch die Urheberin oder den Urheber veräussertes Computerprogramm weiterverkauft und gebraucht werden kann (sog. Erschöpfungsgrundsatz). Dies bedeutet, dass der Urheber mit bzw. ab der Veräusserung eines Werkexemplars (dazu gehören auch Software) grundsätzlich sein Recht verloren hat, über dessen weitere Verbreitung bestimmen zu können.
Basierend auf diesem Grundsatz hat das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 4. Mai 2011 gegen die Softwarefirma Adobe (Kantonsgericht Az. ES 2012, 822) bestätigt, dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen nach schweizerischem Recht grundsätzlich zulässig ist.
Zum selben Schluss kamen auch die Gerichte in der EU. So hat insbesondere das Landgericht München mit Urteil vom 4. April 2008 zum Az. 30 O 8684/07 entschieden, dass für den Weiterverkauf einzelner gebrauchter Microsoft-Softwarelizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag keine weitere Zustimmung von Microsoft notwendig sei. Diese Entscheidung wurde später auch vom deutschen Bundesgerichtshof und dem EuGH bestätigt. So hat der deutsche Bundesgerichtshof im Jahre 2014 mit Verweis auf einen Entscheid des EuGHs festgehalten, dass der Handel mit gebrauchter Software weitgehend von Einschränkungen befreit ist und dass diese damit grundsätzlich frei-verkäuflich sind.
Für den Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urhebers ist grundsätzlich insbesondere erforderlich, dass:
Hier gibt es keine Abstriche zum Erstkauf. Auch der Käufer von gebrauchten Softwarelizenzen hat Anspruch auf sämtliche Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Software.
Nein, es sind keine Nachweise nötig.
Mit einem Kauf bei uns erleben Sie keine bösen Überraschungen, sondern erwerben bestehende Rechte an den gebrauchten Softwarelizenzen wirksam.
Der Grundsatz der Freiverkäuflichkeit erstreckt sich auch auf Volumenlizenzen und die Absplitterung aus Volumenlizenzen zum Zweck des separaten Weiterverkaufs, solange die vereinbarte maximale Nutzerzahl weiterhin eingehalten wird.
Voraussetzung für den rechtmässigen Weiterverkauf der gebrauchten Lizenz ist in jedem Fall, dass der Ersterwerber die Software im Umfang der Weiterveräusserung nicht mehr gebraucht und die auf seinem Rechner vorhandenen Programmkopien im entsprechenden Umfang löscht.
Dies ist in der Europäischen Rechtsprechung auch entsprechend geschützt. So hat insbesondere das Landgericht München mit Urteil vom 4. April 2008 zum Az. 30 O 8684/07 entschieden, dass für den Weiterverkauf einzelner gebrauchter Microsoft-Softwarelizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag keine weitere Zustimmung von Microsoft notwendig sei.
Zum selben Schluss kam auch das Landgerichts Hamburg, welches bereits 2006 die Veräusserung gebrauchter Softwarelizenzen aus Volumenvereinbarungen für rechtmässig erklärt hatte (LG Hamburg Az. 315 O 343/06).
Nein, es besteht hierzu keine gesetzliche Verpflichtung.
Sollten anderslautende vertragliche Bestimmungen vom Verkäufer oder Hersteller vorgegeben werden, so achtet keys.express auf ein korrektes Vorgehen.
Nein, es ist grundsätzlich keine weitere Zustimmung zum Weiterverkauf notwendig. Mit dem Erstverkauf ist die Verfügungsmacht über dieses Exemplar der Software für den Urheber erschöpft, so dass er keine weiteren Bedingungen zum Weiterverkauf stellen darf.
Ja, bei verschiedenen Kunden von keys.express haben bereits erfolgreiche Audits vom Software Urheber stattgefunden, welche die Rechtmässigkeit des Weiterverkaufs gemäss dem Vorgehen von keys.express nicht in Frage gestellt haben.
Kontaktieren Sie uns unter welcome(at)keys.express, falls Sie weitere Informationen zu Audits benötigen.
keys.express hat bereits für verschiedene Kunden im Hinblick auf den Verkauf von Produktschlüsseln Referenzkunden bereitgestellt.
Gerne ist keys.express bereit auf Anfrage von bestehenden und neuen Kunden den Kontakt zu einem solchen Referenzkunden herzustellen. Bitte kontaktieren Sie uns unter welcome(at)keys.express, falls wir Sie mit einem Referenzkunden in Kontakt setzen sollen.
keys.express verkauft Produktschlüssel, welche die Nutzung einer Software ermöglichen. Das bedeutet, dass der Produktschlüssel lediglich den Download für die Installation freigibt. Die Bedingungen zur Nutzung einer Software bzw. die Lizenz ergeben sich erst aus den während des Downloads zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen.
Der Begriff gebrauchte Software führt berechtigterweise immer wieder zu Fragen und Verwirrung, da mit gebraucht auch häufig ein vorliegender Verschleiss assoziiert wird. Dabei gilt wie auch bei anderen Produkten, dass Software zu gebrauchter Software wird, wenn diese bereits genutzt wurde. Software hat allerdings den Vorteil, dass diese in der Regel keinem Verschleiss unterliegt. Die Installation und Nutzung sorgen nicht im eigentlichen Sinne für einen Verschleiss, sondern lassen die Software eher per Definition zu gebrauchter Software werden. Daher sollte eine gebrauchte Software qualitativ genauso hochwertig sein wie eine Software, die direkt beim Hersteller oder einem Vertragshändler erworben wurde. Schlechtere Arbeitsergebnisse oder verschlissene Komponenten müssen bei Software nicht befürchtet werden. Für Unternehmen bietet sich somit eine gute Möglichkeit, die eigenen Lizenzkosten für die im Betrieb benötigte Software durch den Erwerb von gebrauchten Softwarelizenzen zu optimieren.
In der Regel handelt es sich dabei um Lizenzen von Unternehmen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht genutzte oder nicht mehr benötigte Softwarelizenzen abgeben. Grund hierfür können Konsolidierungen oder Fusionen sein. Auch Systemumstellungen oder Fehlplanungen innerhalb eines Unternehmens lassen gebrauchte Softwarelizenzen frei werden. Oder wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt und so die Lizenzen in einem Liquidationsverkauf auf den Markt gelangen.
ESD bedeutet «Electronic Software Distribution» oder «Electronic Software Download» und steht somit für die Verteilung von Software und Games über das Internet.
Somit findet beim Kauf von digitalen Produkten kein Versand von physischen Datenträgern oder Key-Cards statt. Stattdessen laden Sie sich Ihr Programm oder Ihr Game direkt von einem Server herunter und installieren es.
Die Vorteile von ESD sind:
Um Ihr Programm oder Game vom Server herunterzuladen, müssen Sie wie folgt vorgehen:
Sie erhalten einen Lieferschein, auf dem der Lizenzschlüssel sowie die Rechtsübertragung auf den Verkäufer vermerkt sind. Den Link zum Download erhalten Sie über Ihren Zugang in unserem Shop.
Unter "Meine Bestellungen" finden Sie den Link zu unserem Downloadcenter. Das ist eine rar-Datei. Diese müssen Sie nach dem Download entpacken, Sodann starten Sie die "setup" Datei und starten so die Installationsroutine.
Wie und wo gebe ich den Lizenzschlüssel ein? Klicken Sie auf Ihrem PC den "Windows Button" Systemsteuerung Programme und Funktionen. Dort müsste ihr Programm stehen. Sofern dem nicht so ist, können Sie mit der rechten Maustaste Änderungen vornehmen oder den Produktschlüssel direkt eingeben.